Satzung des Mainzer Sportverein e.V. in pdf-Format Geschäftsordnung des Mainzer Sportverein e.V. in pdf-Format Download des Acrobat Reader zur Anzeige & Druck der PDF-Datei Satzung Mainzer Sportverein e.V. § 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 12. Oktober 2008 in Mainz gegründete Verein führt den Namen „Mainzer Sportverein e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz, im Südwestdeutschen Schwimmverband und weiterer zuständiger Fachverbände. Der Mainzer Sportverein e.V. erkennt die Wettkampfbestimmungen, die Anti-Doping-Bestimmungen und die Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes e.V. an, jedes Mitglied des Mainzer Sportverein e.V. unterwirft sich diesen Regelwerken. Der Verein „Mainzer Sportverein e.V. hat seinen Sitz in Mainz und ist unter der Nummer VR 40452 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten, der die Annahme der Satzung enthält. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. 3. Die Mitglieder erkennen als für sich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. 4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. § 3 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. 2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. § 4 Beiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und per Lastschrift eingezogen. 2. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 3. Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden. § 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen 1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen: a) vereinsschädigendem Verhalten, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. 2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. 3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen. § 6 Rechtsmittel Gegen die Ablehnung der Aufnahme 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind. § 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand § 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 5. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. 7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. 8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die vom Vorstand vorgelegte Geschäftsordnung. § 9 Vorstand Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand 1. geschäftsführender Vorstand ist: 1. dem/r 1. Vorsitzenden 2. dem/r Schatzmeister/in 3. dem/r Schriftführer/in 2. erweiterter Vorstand ist: 1. dem/r 1. Beisitzer/in 2. dem/r 2. Beisitzer/in 3. dem/r Jugend- und Seniorenwart/wartin 4. dem/r Presse- und Gerätewart/wartin 3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlungen einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. § 10 Gesetzliche Vertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die Schatzmeister/in nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden den Verein vertritt. § 11 Jugend des Vereins 1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. 2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. § 12 Abteilungen 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. 2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. 3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. § 13 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. 2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. § 14 Protokollierung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch die Vereinsorgane zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 15 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft, welche die Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählt hat. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr. § 17 Inkraftsetzung Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz in Kraft. § 18 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es: a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landessportbund Rheinland Pfalz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Mainz, 22. Januar 2009